Bundesgerichtsentscheid

Nötigung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; Bindungswirkung eines Rückweisungsurteils; Strafzumessung

7B_1372/2024Entscheid vom 18.09.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, die Mieterin einer Wohnung durch Auswechseln des Türschlosses und Ausräumen ihrer Gegenstände auszusperren sowie am Vortag ohne ihre Einwilligung Fotoaufnahmen in der Wohnung anfertigen zu lassen. Nach einem ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hatte das Obergericht nur noch zu klären, in welcher Beteiligungsform sich der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte strafbar gemacht hatte; es bejahte Mittäterschaft und verurteilte ihn erneut auch wegen Nötigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Rückweisungsentscheid die Vorinstanz und die Parteien bindet und das neue Verfahren auf die vom Rückweisungsurteil erfassten Punkte beschränkt ist. Deshalb waren Einwände zur behaupteten diplomatischen Immunität, zur Stellung der Privatklägerin als Mieterin, zur Nötigung sowie zur angeblichen Einwilligung in die Fotoaufnahmen unzulässig, weil sie entweder bereits rechtskräftig beurteilt waren oder schon im ersten Rechtsgang hätten vorgebracht werden müssen. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen Nötigung durfte daher unverändert übernommen werden, und die Annahme mittäterschaftlicher Begehung bei der Verletzung von Art. 179quater StGB blieb unangefochten. Auch die Strafzumessung verletzte kein Bundesrecht, zumal die Erhöhung der Einsatzstrafe wegen des zweiten Delikts nur gering ausfiel.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb bei den Schuldsprüchen wegen Nötigung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie bei der bedingten Geldstrafe.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1372/2024

Urteil vom 18. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Marghitola,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; Bindungswirkung eines Rückweisungsurteils; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 (SB220489-O/U/sm).

Sachverhalt:

A.

Mit Anklage vom 23. Oktober 2019 wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________ vor, im Zeitraum von ca. April 2017 bis April 2019 die Unterschrift von B.________ auf einem Mietvertrag gefälscht zu haben. Zudem habe er am 27. Oktober 2018 das Türschloss zu seiner Wohnung in Zürich auswechseln und die sich darin befindenden Gegenstände der Mieterin C.________ ohne deren Zustimmung ausräumen sowie tags zuvor am selben Ort diverse Fotoaufnahmen ohne Einwilligung von C.________ machen lassen.

B.

B.a. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 23. Januar 2020 der Urkundenfälschung, der Nötigung sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

Das Obergericht Zürich sprach A.________ am 23. März 2022 auf Berufung hin vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, während es den Schuldspruch wegen Nötigung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte bestätigte. Es setzte die Geldstrafe auf 150 Tagessätze zu Fr. 30.-- fest, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

B.b. Mit Urteil 6B_510/2022 vom 31. August 2022 hiess das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück.

Die gegen den Schuldspruch wegen Nötigung erhobenen Rügen wies das Bundesgericht ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (E. 1-2). Hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erwog es demgegenüber, dass aus dem obergerichtlichen Urteil nicht hervorgehe, durch welche unter Art. 179 quater StGB fallende Tathandlung sich A.________ als Täter strafbar gemacht haben soll (E. 3.4).

B.c. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 erklärte das Obergericht A.________ erneut der Nötigung sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig. Es erwog, der Schuldspruch wegen Nötigung sei vom bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht erfasst worden und aufgrund dessen Bindungswirkung nicht erneut zu beurteilen. Hinsichtlich der Fotoaufnahmen ging es davon aus, A.________ und D.________ sel. hätten mittäterschaftlich gehandelt. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren oder die Anklage zur Ergänzung beziehungsweise Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei er von den Vorwürfen der Nötigung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freizusprechen. Andernfalls sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als verurteilte Person zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Er hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und der nachfolgenden Erwägung 2 ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, das Verfahren sei einzustellen, oder er sei - falls die Sache nicht zu sistieren und zurückzuweisen sei - von den Vorwürfen der Nötigung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freizusprechen.

Das Bundesgericht hat bereits die gegen das Urteil der Vorinstanz vom 23. März 2022 erhobene Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers mit Urteil 6B_510/2022 vom 31. August 2022 teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Vorab ist deshalb die materielle Tragweite dieses Rückweisungsentscheids und damit der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen sowie zu entscheiden, inwieweit die Rügen des Beschwerdeführers zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt überhaupt noch zulässig sind.

2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurück, hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4).

Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren grundsätzlich mit dem ersten Urteil der oberen kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Rügen, die bereits gegen dieses Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben möglich und zumutbar war, können nach der Rückweisung gegen das zweite Urteil nicht mehr erhoben werden (BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1).

2.3. Der Beschwerdeführer schenkt dieser Rechtsprechung keine Beachtung.

2.3.1. Das gilt zunächst hinsichtlich der vorab vorgetragenen Rüge, das Verfahren müsse vollumfänglich eingestellt werden, weil er als "Ambassador-at-large" des Staates Guinea-Bissau vollständige Immunität von der schweizerischen Strafverfolgung geniesse und somit ein Prozesshindernis bestehe. Diese Rüge liegt ausserhalb des Gegenstands des Rückweisungsverfahrens. Das Bundesgericht hat die Sache mit Urteil 6B_510/2022 vom 31. August 2022 einzig deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil sich aus deren erstem Berufungsurteil nicht ergab, in welcher Beteiligungsform sich der Beschwerdeführer der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig gemacht haben soll (E. 3.4). Eine allfällige diplomatische Immunität war weder Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens noch wurde diese Frage durch den Rückweisungsentscheid zur neuen Beurteilung gestellt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diesen Einwand bereits im ersten Rechtsgang vorzubringen. Das ist auch nicht ersichtlich. Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil dennoch materiell mit der Frage nach seiner Immunität auseinandersetzte, ändert nichts daran, dass diese im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.2).

2.3.2. In Bezug auf die Verurteilung wegen Nötigung hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers entgegen dessen Einwänden nicht verletzt, indem sie auf ihr erstes Berufungsurteil verwiesen hat. Sie war aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids vielmehr gehalten, diesen Schuldspruch nicht erneut zu überprüfen. Das Bundesgericht hat die Verurteilung wegen Nötigung im Urteil 6B_510/2022 vom 31. August 2022 E. 1 und 2 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend beurteilt. Es hat insbesondere die vorinstanzliche Feststellung geschützt, wonach C.________ im strafrechtlich relevanten Zeitraum rechtmässige Mieterin der Wohnung war (E. 1.4.2), und die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Nötigung bestätigt (E. 2.4). Mit seiner diesbezüglichen Kritik ist der Beschwerdeführer deshalb nicht noch einmal zu hören.

2.3.3. Mit Blick auf die Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte hat das Bundesgericht im Urteil 6B_510/2022 vom 31. August 2022 E. 3.4 entschieden, dass sich die Form der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht aus dem dort angefochtenen Urteil ergebe. Wie ausgeführt, ist der Gegenstand des Rückweisungsverfahrens somit grundsätzlich auf diese Frage beschränkt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil wegen mittäterschaftlicher Tatbegehung verurteilt. Diese Auffassung beanstandet der Beschwerdeführer allerdings nicht. Stattdessen macht er auch in diesem Zusammenhang und im Widerspruch zum Urteil 6B_510/2022 erneut geltend, C.________ sei nicht Mieterin der Wohnung gewesen. Mit seinen Vorbringen bewegt er sich abermals ausserhalb des Streitgegenstands und wirft Fragen auf, über die das Bundesgericht bereits abschliessend geurteilt hat. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Weiter argumentiert der Beschwerdeführer erstmals, C.________ habe in die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs eingewilligt, womit sein Handeln gerechtfertigt gewesen sei. Bereits in ihrem ersten Berufungsurteil vom 23. März 2022 hatte die Vorinstanz indessen ausdrücklich festgestellt, dass keine Einwilligung der Privatklägerin eingeholt worden war und dass die vorübergehende Gewährung des Zutritts an Handwerker nicht als Einwilligung in die Aufnahme privater Gegenstände gewertet werden konnte. Damit hätte er die entsprechenden Einwände dem Bundesgericht bereits im ersten Rechtsgang zur Beurteilung unterbreiten können und müssen. Er äussert sich auch nicht dazu, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Auch auf diese neuen Rügen kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Urteile 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.5.1; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.3.3).

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet im Eventualstandpunkt die Strafzumessung.

3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

3.2. In seiner Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 6B_510/2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche, ohne die Strafzumessung zu beanstanden. Es ist deshalb zweifelhaft, ob er seine Kritik an der vorinstanzlich zugemessenen Strafe vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Rückwirkungsurteilen (vgl. E. 2.2 hiervor; konkret zur Strafzumessung Urteil 6B_863/2025 vom 12. August 2026 E. 1.5) im zweiten Rechtsgang erstmals vortragen darf. Da sie sich ohnehin als unbegründet erweist, kann dies allerdings offenbleiben.

3.3. Mit Blick auf die Nötigung entfernt sich der Beschwerdeführer von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) bzw. wendet sich erneut gegen den Schuldspruch, wenn er behauptet, nichts vom Mietverhältnis gewusst zu haben und im Auswechseln der Schlösser keine widerrechtliche Handlung gesehen haben zu wollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit er sodann "Präzedenzfälle" des Obergerichts Zürich heranziehen möchte, um darzulegen, dass die ausgefällte Strafe zu hoch sei, legt er nicht genauer dar, inwiefern jene Fälle mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar wären und deshalb eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung entstanden sein soll. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle können sich in zumessungsrelevanten Punkten erheblich unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2; 135 IV 191 E. 3.1; Urteile 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.3.6; 7B_255/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

Für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, das weniger schwerwiegende der beiden Delikte, hat die Vorinstanz eine hypothetische Einzelstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt. Sie hat die Einsatzstrafe für die Nötigung von 150 Tagessätzen in Anwendung des Asperationsprinzips "nur sehr leicht" auf 155 Tagessätze erhöht. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, diese Strafe sei "unangemessen", was sich der bundesgerichtlichen Kognition allerdings entzieht. Angesichts des Strafrahmens von Art. 179 quater StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, und der lediglich geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Tagessätze Geldstrafe liegt im Übrigen auch keine Ermessensüberschreitung vor.

Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als bundesrechtskonfom.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Strafgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

Alle Entscheide aus Straftaten ansehen

Verwandte Entscheide