Expulsion; inscription au SIS
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________, nigerianischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, zwischen 2022 und September 2024 im Kanton U.________ 457.11 g reines Kokain gehandelt und über 10'559.50 Franken aus diesem Drogenhandel ins Ausland überwiesen zu haben; zugleich wurde seine Landesverweisung für 10 Jahre mit Ausschreibung im SIS angeordnet. Vor Bundesgericht verlangte er die Aufhebung der Landesverweisung und des SIS-Eintrags unter Hinweis auf sein Familienleben mit seinen vier in der Schweiz lebenden Kindern.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, neue Tatsachen und Beweismittel seien nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig; die nachträglich eingereichten Schreiben und Unterlagen sowie die beantragten Beweiserhebungen könnten daher nicht berücksichtigt werden. Materiell seien die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB erfüllt, und ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB liege nicht vor: Der Beschwerdeführer sei erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen, seine Integration sei wegen Sozialhilfebezugs und wiederholter Delinquenz nicht gelungen, und er lebe seit 2022 nicht mehr mit seinen Kindern zusammen. Angesichts der Schwere des Drogenhandels, der einschlägigen Vorstrafe und der weiterhin bestehenden familiären Bindungen und Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Nigeria überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen; eine Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV oder Art. 3 KRK liege nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Landesverweisung für 10 Jahre blieb damit bestehen; mangels spezifischer Rügen bestätigte das Bundesgericht auch die Ausschreibung im SIS.
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