Bundesgerichtsentscheid

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; défaut de motivation (dommages à la propriété d'importance mineure)

6B_275/2026Entscheid vom 12.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde vom Polizeigericht des Bezirks Est vaudois wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung, die das Waadtländer Kantonsgericht mangels genügender Begründung als unzulässig erklärte. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Nach Art. 42 BGG muss eine Beschwerde Anträge und eine hinreichende Begründung enthalten, die sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, muss sie darlegen, weshalb die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen bundesrechtswidrig verneint hat, und nicht bloss den materiellen Sachverhalt erneut bestreiten. Die Vorinstanz hatte die Berufung als unzulässig erachtet, weil A.________ keine hinreichende Willkürrüge gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung erhoben hatte. Vor Bundesgericht wiederholte er lediglich, dass keine Videoaufnahme ihn beim Beschädigen der Lampe zeige und die Privatklägerin Konflikte mit Nachbarn habe, ohne sich mit der vorinstanzlichen Unzulässigkeitsbegründung auseinanderzusetzen. Damit fehlte es an einer sachbezogenen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es bestätigte damit den kantonalen Entscheid, wonach die Berufung unzulässig war.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide