Bundesgerichtsentscheid

Betrug, Urkundenfälschung; Willkür

6B_28/2026Entscheid vom 30.04.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Bankkundenbetreuerin, wurde wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt, weil sie im Zusammenhang mit dem Konto einer Kundin Unterlagen verfälschte und dadurch eine Überweisung von USD 3,5 Mio. an eine unberechtigte Drittperson auslöste. Zudem reichte sie in weiteren Vorgängen fingierte Darlehensverträge bei Banken ein, um die deliktische Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern. Vor Bundesgericht bestritt sie im Anklagepunkt A die Beweiswürdigung als willkürlich und machte in den Anklagepunkten B und C geltend, es fehle an Vorsatz sowie an Täuschungs- und Schädigungsabsicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsrügen nur unter dem engen Willkürmassstab geprüft werden und appellatorische Kritik unzulässig ist. Es erachtete die vorinstanzliche Würdigung im Anklagepunkt A als schlüssig: Die gefälschte Unterschriftenkarte, die bewusst verwendete falsche Telefonnummer, der Ablauf des Call-Backs und der Geldfluss in das Umfeld der Beschwerdeführerin begründeten ihre Täterschaft ohne Willkür. Hinsichtlich der Anklagepunkte B und C bestätigte es, dass die eingereichten Darlehensverträge unechte Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB waren und zur Täuschung über Herkunft und Hintergrund der Gelder bestimmt waren. Der subjektive Tatbestand war ebenfalls erfüllt, da die Beschwerdeführerin mit den fingierten Verträgen die deliktische Herkunft der Mittel verschleiern und dadurch eine unrechtmaässige Vorteilsverschaffung sowie eine Schädigung ermöglichen wollte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung sowie die bestätigten Zivilfolgen bestehen.

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