Tentative de meurtre; arbitraire; présomption d'innocence; rupture de ban
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde in Genf wegen versuchten Mordes und Bruchs der Landesverweisung verurteilt, nachdem er B.________ am 9. April 2024 bei einer Auseinandersetzung fünf Messerstiche, darunter einen in den Hals, zugefügt hatte; zudem hielt er sich trotz gerichtlicher Landesverweisung in der Schweiz auf. Vor Bundesgericht verlangte er insbesondere den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes, eine mildere oder keine Strafe wegen Bruchs der Landesverweisung sowie die Aufhebung der lebenslangen Landesverweisung. Streitig waren vor allem die Beweiswürdigung zum Messerangriff und die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die wegen Art. 291 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ohne Willkür aufgrund mehrerer übereinstimmender Indizien feststellen durfte, namentlich gestützt auf die konstanten Aussagen des Opfers, Videoaufnahmen, ein Zeugnis, die rechtsmedizinisch festgestellte Halsverletzung und die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Messer. Die Rügen zur Unschuldsvermutung, zum fehlenden DNA-Nachweis am Messer und zu angeblich entlastenden Schreiben erschöpften sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik oder vermochten die schlüssige Gesamtwürdigung nicht zu erschüttern. Ein Messerstich in den Hals durfte als zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB qualifiziert werden, auch wenn das Opfer nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Hinsichtlich des Bruchs der Landesverweisung nach Art. 291 StGB verneinte das Bundesgericht die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie, weil der Beschwerdeführer zusätzlich wegen versuchten Mordes verurteilt wurde, was für sich allein eine Freiheitsstrafe rechtfertigte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilungen wegen versuchten Mordes und Bruchs der Landesverweisung sowie die lebenslange Landesverweisung blieben bestehen.
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