Landesverweisung, Ausschreibung im SIS, Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Baden verurteilte den türkischen Staatsangehörigen A.________ wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots zu 13 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren mit Ausschreibung im SIS an. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Landesverweisung; vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob von dieser nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK anzuordnen ist; dabei sind insbesondere Deliktsschwere, Rückfallrisiko, Aufenthaltsdauer sowie familiäre und soziale Bindungen in der Schweiz und im Heimatstaat abzuwägen. Es schützte die vorinstanzliche Würdigung, wonach der seit 1994 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer wegen zahlreicher Vorstrafen, fehlender Einsicht, wiederholter Verstösse kurz nach früheren Verurteilungen und ungenügender Integration als unbelehrbarer Wiederholungstäter mit ungünstiger Prognose einzustufen sei. Die familiären Beziehungen in der Schweiz, namentlich zu den Töchtern, genügten nicht, um ein überwiegendes privates Bleibeinteresse zu begründen, zumal eine Reintegration in der Türkei aufgrund von Sprache, Kulturkenntnissen, Kontakten und Berufserfahrung zumutbar erscheine. Ein definitives Vollzugshindernis verneinte das Gericht ebenfalls, weil weder aus dem früheren Flüchtlingsstatus noch aus dem behaupteten Strafverfahren in der Türkei ein konkret glaubhaft gemachtes Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV hervorging; neu eingereichte Unterlagen waren überdies unzulässige Noven.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Landesverweisung für fünf Jahre samt Ausschreibung im SIS blieb bestehen.
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