Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffisante (lésions corporelles; voies de fait; vol, etc.)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, auch unter dem Alias B.________ bekannt, erhob Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Freiburger Kantonsgerichts vom 1. April 2026. Dieses hatte seine Berufung gegen ein erstinstanzliches Strafurteil wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, versuchten Diebstahls, Drohung, Hausfriedensbruchs, Bruchs der Einreisesperre, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie einer Übertretung des kantonalen Gastgewerberechts abgewiesen. Nach Aufforderung des Bundesgerichts belegte der Beschwerdeführer, dass B.________ sein Alias ist, und ergänzte seine Eingabe knapp.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Anträge und eine hinreichende Begründung enthalten muss, welche sich wenigstens summarisch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Beweise verlangte, stellte er die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Frage, ohne jedoch darzutun, dass diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig oder willkürlich nach Art. 9 BV seien. Er rügte weder ausdrücklich eine Verletzung des Willkürverbots noch des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensgarantien und setzte sich mit der Begründung des kantonalen Urteils nicht auseinander. Die Beschwerde genügte damit den qualifizierten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Der kantonale Entscheid blieb damit unverändert bestehen.
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