Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beschimpfung; Willkür; rechtliches Gehör
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war aufgrund eines Eheschutzentscheids vom 13. Februar 2020 verpflichtet, Kindes- und Ehegattenunterhalt an seine damalige Ehefrau zu bezahlen. Nach zwei Zahlungen stellte er die Leistungen ein; zudem sandte er ihr im Frühjahr 2020 eine E-Mail mit ehrverletzenden Ausdrücken. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte die Schuldsprüche wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Beschimpfung, wogegen der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Strafgericht an die im rechtskräftigen Eheschutzentscheid festgelegte Unterhaltspflicht gebunden ist. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei nach kirgisischem Recht nicht der rechtliche Vater des Kindes, vermochte daran nichts zu ändern, da ein allfälliger Fehler weder zur Nichtigkeit des Eheschutzentscheids noch zum Wegfall der strafrechtlich massgebenden Unterhaltspflicht führte; zudem blieb diese Pflicht trotz der in Kirgisistan ausgesprochenen Scheidung weiter bestehen, weil das ausländische Scheidungsurteil die Nebenfolgen, insbesondere den Unterhalt, nicht regelte. Die spätere Nachzahlung beseitigte die bereits eingetretene Tatbestandserfüllung nicht, und die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten wissentlich und willentlich nicht erfüllte. Hinsichtlich der Beschimpfung verwarf das Bundesgericht die Willkürrüge zur Übersetzung der türkischen E-Mail als ungenügend begründet und bestätigte, dass die verwendeten Ausdrücke jedenfalls ehrverletzend waren; auch Wahrheits- und Gutglaubensbeweis für die Bezeichnungen als «Diebin» und «Lügnerin» gelangen nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 1 StGB und wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB bestehen.
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