Üble Nachrede; Willkür; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach zwei Beschuldigte 2024 vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Gegen diese rechtskräftigen Berufungsurteile stellte der Beschwerdeführer 2025 ein Revisionsgesuch, auf das das Obergericht am 3. März 2026 nicht eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und rügte insbesondere Willkür, Grundrechtsverletzungen sowie die fehlende Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet werden muss und sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat; für Willkürrügen und Grundrechtsrügen gelten zudem qualifizierte Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen bloss seine bereits kantonal vorgebrachten Einwände, ohne darzutun, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt oder Revisionsgründe zu Unrecht verneint habe. Es verkennt nach Auffassung des Bundesgerichts das Institut der Revision, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel, Zuständigkeitsfragen und Einwände zur Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen. Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Urteile aufgrund bereits bekannter oder früher vorbringbarer Tatsachen jederzeit erneut in Frage zu stellen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend das Revisionsgesuch bestehen.
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