Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; défaut de motivation (révision; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Chambre pénale d'appel et de révision wies am 25. März 2026 die Revisionsgesuche von A.________ gegen ein früheres Urteil vom 12. März 2024 ab. Mit diesem früheren Urteil war sie wegen Veruntreuung und übler Nachrede schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Revisionsentscheids, eventualiter ihren Freispruch.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich jedoch auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts, auf Kritik an bereits im Urteil von 2024 gewürdigten Beweismitteln sowie auf pauschale Rügen von Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung, des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes ne bis in idem. Sie legte insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 410 Abs. 1 lit. a oder b StPO verletzt haben soll, als sie die Voraussetzungen für eine Revision verneinte. Mangels sachbezogener und topischer Begründung erfüllte die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der angefochtene Entscheid über die Abweisung der Revisionsgesuche blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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