Bundesgerichtsentscheid

Widerhandlung gegen das SVG; Absehen von Strafe; Willkür; rechtliches Gehör; in dubio pro reo; Nichteintreten

6B_310/2026Entscheid vom 02.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen vorschriftswidrigen Überholens mit einem Linienbus und vorsätzlichen Bedienens eines Mobiltelefons während der Fahrt. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangte einen vollständigen Freispruch sowie die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffern.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss und bei Grundrechtsrügen sowie bei Willkürrügen eine qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Bei ausschliesslichen Übertretungen kann vor Bundesgericht nur geprüft werden, ob die Vorinstanz eine geltend gemachte willkürliche Beweiswürdigung zu Unrecht verneint hat; dazu hätte sich der Beschwerdeführer konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz und auch der Erstinstanz auseinandersetzen müssen. Dies unterliess er, indem er im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge schilderte und weder die Beweiswürdigung noch die Behandlung seiner formellen Rügen, insbesondere zur Aktenführungspflicht nach Art. 100 StPO, rechtsgenüglich beanstandete.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit bleibt das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bestehen.

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