Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; défaut de motivation (lésions corporelles simples qualifiées ; abus de confiance ; etc.)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Verurteilung von A.________ wegen mehrerer Delikte, darunter qualifizierte einfache Körperverletzung, Veruntreuung zulasten naher Angehöriger, qualifizierte Drohung, Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und rechtswidriger Aufenthalt. Es bestätigte insbesondere die Freiheitsstrafe von zehn Jahren, die Landesverweisung für 15 Jahre, das Tätigkeitsverbot sowie Genugtuungen an Privatklägerinnen. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Die Beschwerde wurde zunächst in englischer Sprache eingereicht und damit nicht in einer Amtssprache gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG verfasst; die französische Übersetzung ging erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein, weshalb die Eingabe bereits aus diesem Grund unzulässig war. Zudem wies das Bundesgericht den beantragten Beweis mittels Lügendetektor ab, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beweisabnahme nach Art. 55 BGG offensichtlich nicht erfüllt waren. Inhaltlich genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da weder klare Rechtsbegehren gestellt noch aufgezeigt wurde, inwiefern der kantonale Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Die pauschale Forderung nach einer Neubewertung der Beweise und Zeugenaussagen blieb appellatorisch und setzte sich nicht rechtsgenüglich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts unverändert bestehen.
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