Bundesgerichtsentscheid

Üble Nachrede

6B_313/2025Entscheid vom 21.05.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Co-Präsident eines Vereinsdachverbands, leitete am 10. Februar 2021 per E-Mail an den betroffenen Co-Präsidenten, an die Geschäftsführerin und kurz darauf an den gesamten Vorstand den Vorwurf weiter, dieser habe eine Frau sexuell belästigt, und forderte sofortige organisatorische Massnahmen. Eine Woche später übermittelte er denselben Vorwurf zusätzlich an weitere Personen ausserhalb des Vorstands. Streitig war, ob diese Weiterverbreitung als üble Nachrede strafbar war oder durch seine vereinsrechtlichen Pflichten gerechtfertigt beziehungsweise durch den Gutglaubensbeweis entlastet wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass bereits das Verdächtigen oder Weiterverbreiten eines Verdachts auf strafbares Verhalten den Tatbestand von Art. 173 StGB erfüllen kann und dass der Vorwurf sexueller Belästigung ehrverletzend ist. Der Beschwerdeführer stützte sich lediglich auf ungesichertes Hörensagen, wartete weder die Antwort des angeblichen Informanten noch jene des Betroffenen ab und verbreitete den Verdacht dennoch rasch und in betonter Weise an einen grösseren Adressatenkreis. Damit fehlten ernsthafte Gründe, um den Verdacht in guten Treuen für begründet zu halten, weshalb der Gutglaubensbeweis scheiterte. Auch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB fiel ausser Betracht, weil selbst bei bestehenden Treue- und Sorgfaltspflichten nur verhältnismässige, subsidiäre und zurückhaltende Äusserungen gedeckt wären, was hier nicht eingehalten wurde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede blieb bestehen.

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