Bundesgerichtsentscheid

Lésions corporelles simples; menaces; injure; contrainte, etc.; arbitraire; présomption d'innocence; droit d'être entendu

6B_318/2026Entscheid vom 10.07.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde im Kanton Freiburg unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, versuchter Nötigung, Nötigung, unbefugten Eindringens in ein Informatiksystem, Datenbeschädigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt. Dem Urteil lagen mehrere Vorfälle von September 2022 bis Dezember 2023 zugrunde, darunter tätliche Angriffe, Todesdrohungen, Nachstellungen sowie das Eindringen in ihr Snapchat-Konto und die Weiterleitung privater Aufnahmen. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen Freisprüche und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Missachtung der Unschuldsvermutung.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihre Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Beweismittel hinreichend begründet hatte und der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Die Verweigerung einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin hielt es mangels genügender Begründung der Willkürrüge für unzulässig, zumal der Beschwerdeführer sich mit der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht substanziiert auseinandersetzte. Hinsichtlich der von der Privatklägerin rechtswidrig erstellten Aufnahmen bestätigte das Bundesgericht deren Verwertbarkeit, weil solche Beweise abstrakt auch von den Strafbehörden hätten rechtmässig erhoben werden können und sie zur Belegung schwerer Drohungen unerlässlich waren. Die Sachverhaltsrügen erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik; die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die konstanten, kohärenten und durch weitere Indizien gestützten Aussagen der Privatklägerin abstellen, weshalb auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die vorinstanzlich bestätigte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen.

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