Bundesgerichtsentscheid

Ripetuto promovimento della prostituzione, dissequestro

6B_319/2025Entscheid vom 24.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

B.________ und A.________ betrieben bzw. leiteten in X.________ ein Bar- und Zimmervermietungsunternehmen, in dessen Räumen von Januar 2007 bis Mai 2008 Prostitution ausgeübt wurde. Nach früheren Verurteilungen und einer bundesgerichtlichen Rückweisung sprach die Tessiner Berufungsinstanz die beiden vom Vorwurf der wiederholten Förderung der Prostitution frei, ordnete die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte an und sprach unter anderem Genugtuung sowie Zinsen auf freigegebene Kontoguthaben zu. Die Staatsanwaltschaft verlangte vor Bundesgericht erneut Schuldsprüche, die Einziehung von Bargeld sowie eventualiter die Aufhebung der zugesprochenen Zinsen und eine Herabsetzung der Genugtuung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge betreffend Art. 195 StGB unzulässig sei, weil die kantonale Instanz ihren Freispruch erneut auf Tatsachenfeststellungen abgestützt hatte, die nach dem früheren Rückweisungsurteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 147 StPO beweisrechtlich belastet waren; auf dieser Grundlage konnte die materielle Strafbarkeit nicht überprüft werden. Die Verweigerung der Einziehung des sichergestellten Bargelds verletzte Bundesrecht nicht, weil dieses nach verbindlicher Feststellung aus Barumsätzen und Zahlungen für Übernachtungen stammte und damit aus einer grundsätzlich legalen Tätigkeit; auch eine ausländerrechtlich nicht bewilligte Prostitutionsausübung macht diese Erträge nicht zu deliktischem Vermögen im Sinn von Art. 70 StGB. Hingegen durfte die Vorinstanz auf den freigegebenen Bankguthaben nicht pauschal einen staatlich geschuldeten Zins von 5 % zusprechen, ohne einen konkreten wirtschaftlichen Schaden nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen und zu belegen. Ebenfalls bundesrechtswidrig war, dass die Vorinstanz trotz teilweise den Beschuldigten auferlegter Verfahrenskosten wegen rechtswidriger und schuldhafter Veranlassung des Verfahrens die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nicht entsprechend unter Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO reduzierte.

Entscheid

Das Bundesgericht hob die kantonale Entscheidung nur insoweit auf, als sie Zinsen von 5 % auf freigegebenen Vermögenswerten sowie die Höhe der Genugtuung betraf, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen blieb der Freispruch bestehen, und die beantragte Einziehung des Bargelds wurde nicht angeordnet.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide