Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale (mesure thérapeutique institutionnelle; arbitraire)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Waadt bestätigte am 24. Februar 2026 ein erstinstanzliches Strafurteil gegen A.________ wegen Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Dagegen erhob A.________ am 11. Mai 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, eingereicht durch Me B.________. Streitgegenstand vor Bundesgericht war formell die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels.
Erwägungen
Vor Bundesgericht müssen Vertreterinnen und Vertreter ihre Vertretungsbefugnis gemäss Art. 40 BGG durch Vollmacht nachweisen. Fehlt eine Vollmacht, ist nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt. Dem angeblichen Rechtsvertreter wurde zweimal Frist zur Einreichung einer Vollmacht eingeräumt; er erklärte jedoch schliesslich, keine Vollmacht vorlegen zu können und den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin Gelegenheit, die Beschwerdeschrift eigenhändig zu ratifizieren, reagierte aber nicht. Mangels Nachweises der Vertretungsbefugnis und mangels Genehmigung der Eingabe lag ein formeller Mangel vor, der zur Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das kantonal letztinstanzliche Urteil unverändert bestehen.
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