Bundesgerichtsentscheid

Veruntreuung

6B_328/2025Entscheid vom 17.06.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer öffnete am 27. und 28. Februar 2023 als Arbeitnehmer der B.________ in U.________ zahlreiche Lose, ohne sie zunächst zu bezahlen, und gab zudem Lose unentgeltlich an zwei Personen weiter. Dadurch entstand der Arbeitgeberin ein Schaden von Fr. 684.--. Streitig vor Bundesgericht war, ob dieses Verhalten als Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, ob ein geringfügiges Vermögensdelikt oder eine Strafbefreiung vorliegt und ob das Verschlechterungsverbot bei der Strafzumessung verletzt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Annahme einer Tateinheit, weil die Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgten. Damit war für Art. 172ter StGB der gesamte Deliktsbetrag massgeblich, der mit Fr. 684.-- den Grenzwert von Fr. 300.-- überschritt; die Einwände des Beschwerdeführers zur Aufspaltung in mehrere Tatentschlüsse gingen daher fehl. Auch eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB schied aus, weil weder Schuld noch Tatfolgen als geringfügig erschienen, namentlich wegen des Missbrauchs des Arbeitgebervertrauens und der Delinquenz während des laufenden Verfahrens. Eine Verfahrenseinstellung wegen Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB war im Gerichtsverfahren ausgeschlossen, und eine Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO verneinte das Bundesgericht, da die Vorinstanz die Gesamtstrafe und deren Reduktion zur Wahrung des Verschlechterungsverbot nachvollziehbar begründet hatte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung sowie die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 32 Tagessätzen blieben bestehen.

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