Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung usw.; Willkür; Strafzumessung; Ersatzforderung etc.
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Treuhänderin, der unter anderem Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Gehilfenschaft zu Steuerbetrug vorgeworfen wurden. Nach einer teilweisen Rückweisung durch das Bundesgericht verurteilte das Obergericht sie erneut insbesondere wegen qualifizierter Geldwäscherei im Zusammenhang mit fingierten Buchhaltungen und Rechnungen für zwei Scheingesellschaften sowie wegen Geldwäscherei betreffend EUR 70'000.-- aus Drogenhandel. Vor Bundesgericht verlangte sie die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, eventualiter Freisprüche, mildere Sanktionen sowie die Aufhebung der Ersatzforderung und der Verrechnung mit ihrer Parteientschädigung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach dem früheren Rückweisungsentscheid nur noch die aufgehobenen Punkte neu zu beurteilen waren; auf Rügen zu bereits rechtskräftig beurteilten Schuldsprüchen und zur behaupteten generellen Nichtigkeit der Untersuchung trat es nicht ein. Trotz erheblicher Verletzung des Beschleunigungsgebots in beiden Berufungsverfahren liege kein Extremfall vor, der eine Einstellung rechtfertige; die Vorinstanz durfte dem Zeitablauf vielmehr durch eine massive Strafreduktion Rechnung tragen. Hinsichtlich der Anklageziffern IV.A und IV.B verletzte das Obergericht weder das Anklageprinzip noch das Willkürverbot: Die Anklage umschrieb die fingierten Rechnungen und unwahren Jahresabschlüsse genügend genau, und die Beweiswürdigung zur Verwendung dieser Unterlagen sowie zur Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Drogenhandel war nicht unhaltbar. Die Erstellung falscher Buchhaltungen und Belege zur Vortäuschung legaler Einnahmen war geeignet, die Herkunft und Einziehung deliktischer Vermögenswerte zu verschleiern, womit Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB vorlag; gleiches galt für die Entgegennahme und Einzahlung der EUR 70'000.--. Auch die Strafzumessung, die Ersatzforderung und deren Verrechnung mit der Parteientschädigung hielten vor Bundesrecht stand, soweit auf die Rügen überhaupt eingetreten werden konnte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die obergerichtlichen Schuldsprüche, die bedingte Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie die Ersatzforderung materiell bestehen.
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