Dissequestro; arbitrio
Zusammenfassung
Sachverhalt
B.________ war an zwei Gesellschaften beteiligt, die in X.________ eine Residenz und eine Bar betrieben, in denen zwischen 2007 und 2008 Prostitution ausgeübt wurde. Nachdem er zunächst wegen wiederholter Förderung der Prostitution verurteilt worden war, sprach ihn die kantonale Berufungsinstanz nach Rückweisung durch das Bundesgericht frei, entschied aber zugleich über die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte, Zinsen sowie über Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Vor Bundesgericht verlangte B.________ namentlich die Herausgabe von Bargeld an sich persönlich, höhere Zinsen und weitergehende Entschädigungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass weite Teile der Beschwerde unzulässig seien, weil sie bloss appellatorische Kritik enthielten und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich als willkürlich gerügt wurden. Die Zuweisung des beschlagnahmten Bargelds an die konkursiten Gesellschaften blieb verbindlich, weil die Vorinstanz sich dabei auf Akten und frühere Aussagen des Beschwerdeführers stützte. Hinsichtlich der verlangten Zinsen und Schadenersatzansprüche verneinte das Bundesgericht eine genügende Substanziierung; zudem seien Einwände gegen die Verwaltung gesperrter Konten verspätet erhoben worden und verstiessen gegen Treu und Glauben. Schliesslich bestätigte es grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer durch Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit der Unterbringung und Meldung von Prostituierten die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft verursacht habe, weshalb die Kürzung von Entschädigungsansprüchen nach der StPO nicht zu beanstanden sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb insbesondere bei der Freigabe des Bargelds zugunsten der Gesellschaften beziehungsweise des Konkursamts sowie bei der vorinstanzlichen Beurteilung der Entschädigungs-, Zins- und Genugtuungsansprüche.
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