Escroquerie par métier; fixation de la peine; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ wurde im Kanton Waadt wegen gewerbsmässigen Versicherungsbetrugs in einem über Jahre betriebenen System mit fingierten Diebstählen, Unfällen, falschen Schadenmeldungen und Scheinrechnungen in zahlreichen Fällen verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe; vor Bundesgericht bestritt er insbesondere seine Beteiligung an Fällen ausserhalb der auf ihn eingetragenen Carrosserie und rügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Mängel der Anklage, fehlende Arglist und eine zu hohe Strafe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass pauschale Bestreitungen der Schuld keine genügende Sachverhaltsrüge nach Art. 9 BV darstellen und appellatorische Kritik unzulässig ist; auf weite Teile der Vorbringen trat es daher nicht ein. Die Anklageschrift genügte Art. 325 StPO, weil sie das betrügerische Vorgehen, die Rollen der Beteiligten und die einzelnen Fälle hinreichend präzise umschrieb; zudem durfte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Mittäter erfassen, auch wenn er nicht Eigentümer jedes Fahrzeugs oder formeller Leiter jeder betroffenen Carrosserie war. Die Ablehnung zusätzlicher Beweiserhebungen zur Buchhaltung war nicht willkürlich, weil Barbezüge und das arbeitsteilige Vorgehen die beantragten Unterlagen nicht entscheidrelevant erscheinen liessen. Die Arglist nach Art. 146 StGB war angesichts fingierter Strafanzeigen, Schadenmeldungen, Unfallprotokolle und des Einsatzes von Drittpersonen zu bejahen, und weder die Strafzumessung nach Art. 47 StGB noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gaben Anlass zur Korrektur.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die kantonal bestätigte Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte sowie die Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten bestehen.
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