Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffidsante(voies de faits; voies de faits qualifiées; dommages à la propriété; injure; menaces; contrainte sexuelle; droit d'être entendu; présomption d'innocence; arbitraire)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Waadt bestätigte im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Verurteilung von A.________ unter anderem wegen Tätlichkeiten, qualifizierter Tätlichkeiten, Diebstahls, Sachbeschädigung, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, qualifizierter Drohung, sexueller Nötigung und rechtswidrigen Aufenthalts. Es bestätigte namentlich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie die Landesverweisung für 15 Jahre. Vor Bundesgericht verlangte A.________ Freisprüche in mehreren Anklagepunkten, zusätzliche Beweismassnahmen zur Wohnung bzw. Dusche und eventualiter die Rückweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend und sachbezogen begründet werden muss und dass Grundrechtsrügen nach Art. 106 Abs. 2 BGG präzise darzulegen sind. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf rechtliches Gehör zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung betreffend zusätzliche Vermessungen sowie Foto- und Videoaufnahmen der Dusche willkürlich sein sollte. Auch seine Rügen zur Unschuldsvermutung, zu in dubio pro reo und zur Sachverhaltsfeststellung erschöpften sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik, indem er bloss seine eigene Sicht den als glaubhaft beurteilten Aussagen der Privatklägerin gegenüberstellte. Zur Landesverweisung brachte er keine eigenständige taugliche Begründung vor, da er diese allein vom verlangten Freispruch wegen sexueller Nötigung abhängig machte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht ein. Damit blieb das kantonale Urteil unverändert bestehen.
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