Bundesgerichtsentscheid

Mord; Verwertbarkeit von Beweismitteln, wirksame Verteidigung

6B_350/2026Entscheid vom 09.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, seine Ehefrau im Dezember 2022 nach heimlicher Verabreichung eines Schlafmittels im gemeinsamen Wohnort mit Kabelbindern erdrosselt zu haben. Das Regionalgericht und danach das Obergericht des Kantons Bern verurteilten ihn wegen Mordes. Vor Bundesgericht bestritt er namentlich die Verwertbarkeit wesentlicher Beweise und machte geltend, im Vorverfahren nicht wirksam verteidigt worden zu sein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, der Beschwerdeführer zeige nicht hinreichend auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung einer ausreichenden Verteidigung bundesrechtswidrig sein soll; die Vorinstanz habe die Einvernahmen bereits detailliert geprüft und unzulässige Befragungspassagen als unverwertbar ausgeschieden. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe eine eingereichte schriftliche Verteidigungsschrift zu Unrecht zurückgewiesen, war mangels genügender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung unzulässig. Zur Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO erwog das Bundesgericht, der Beschwerdeführer lege nicht konkret dar, welche weiteren Beweise nur aufgrund der unverwertbaren ersten Einvernahme erlangt worden seien; ein bloss zeitlicher Zusammenhang genüge nicht. Da der Tatverdacht bereits durch frühere Aussagen eines Dritten ausgelöst worden war und sich weitere Ermittlungen wie Umfeldbefragungen und Obduktion ohnehin aufgedrängt hätten, verletzte die Vorinstanz weder Art. 141 Abs. 4 StPO noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch aus der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz in dubio pro reo ergab sich nichts, weil der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung aufzeigte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes bestehen.

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