Bundesgerichtsentscheid

Revision, Unschuldsvermutung; Nichteintreten

6B_357/2026Entscheid vom 09.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung innerorts zu einer Busse verurteilt; das Obergericht bestätigte das Urteil im Berufungsverfahren. Später stellte er ein Revisionsgesuch mit der Begründung, eine andere Person sei gefahren, worauf das Obergericht nicht eintrat. Vor Bundesgericht beantragte er sinngemäss die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids und berief sich unter anderem auf die Unschuldsvermutung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; für Grundrechtsrügen gelten nach Art. 106 Abs. 2 BGG erhöhte Anforderungen. Es bestätigte den vorinstanzlichen Ansatz, wonach die behauptete Erklärung des angeblichen Lenkers bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können und die Revision nicht dazu dient, das Novenverbot oder frühere prozessuale Versäumnisse zu umgehen. Der bewusste Verzicht auf die Benennung des angeblichen Fahrers bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung durfte als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, und der Eintritt der Verjährung stellt keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Auch formelle Mängel des Hauptverfahrens sind nicht mit Revision zu korrigieren; die Beschwerdeschrift zeigte insgesamt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern der Nichteintretensbeschluss gegen Bundesrecht, das Willkürverbot oder die Unschuldsvermutung verstossen sollte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend das Revisionsgesuch bestehen.

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