Bundesgerichtsentscheid

Täuschung der Behörden, Bereicherungsabsicht, Notstand; Landesverweisung

6B_359/2024Entscheid vom 04.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, 2016 in Italien eine Scheinehe geschlossen und damit bei den Schweizer Behörden eine Aufenthaltsbewilligung B erschlichen zu haben. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte sie wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren an. Vor Bundesgericht bestritt sie namentlich die Qualifikation wegen Bereicherungsabsicht, berief sich auf Notstand und rügte Verfahrensmängel.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf die Rügen zur fehlenden Übersetzung der Zeugeneinvernahme und zur Protokollierung, weil die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, die Beschwerdeführerin habe die Befragung ausreichend verstanden. Ebenfalls scheiterte der Einwand des rechtfertigenden Notstands, da die geltend gemachte Gefahr für sie oder ihre Familie nicht hinreichend unmittelbar war und kein genügend direkter Zusammenhang zwischen der Täuschung der Behörden und der behaupteten Gefahrenabwehr bestand. Hingegen hielt das Bundesgericht fest, dass die Absicht, durch eine erschlichene Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keine Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG darstellt. Weder Zweck, Entstehungsgeschichte noch Systematik der Norm rechtfertigen es, diesen Regelfall der Migration als qualifizierten Tatbestand zu behandeln.

Entscheid

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG, hob aber die Qualifikation nach Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG auf. Damit entfiel auch die obligatorische Landesverweisung; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die weiteren Folgen der Verurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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