Bundesgerichtsentscheid

Contrainte sexuelle; viol

6B_36/2026Entscheid vom 21.05.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Strafgericht Genf verurteilte den Beschwerdegegner wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin wegen sexueller Handlungen in seinem Auto nach einer gemeinsam verbrachten Nacht. Die Berufungsinstanz hob dieses Urteil auf und sprach ihn frei, weil sie die tatbestandsmässige Nötigung und den fehlenden Konsens nicht als erstellt ansah. Die Beschwerdeführerin gelangte ans Bundesgericht und rügte namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine ungenügende Prüfung von Art. 189a und 190a StGB.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein kantonales Urteil nach Art. 112 BGG einen klaren und vollständigen Sachverhalt enthalten muss, der eine Überprüfung der Rechtsanwendung erlaubt. Die Vorinstanz habe den Alkoholkonsum und den konkreten Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin, deren Erinnerungsdefizite, die Interaktionen der Parteien, den Grund und Ort des Anhaltens des Fahrzeugs sowie den genauen Ablauf der sexuellen Handlungen ungenügend und teils widersprüchlich gewürdigt. Sie habe zudem wesentliche kontextuelle Elemente wie mögliche verminderte Widerstandsfähigkeit, die räumliche Enge des Fahrzeugs, die Isolation des Ortes und die wiederholten Abwehrhandlungen der Beschwerdeführerin nicht gesamthaft in die Prüfung von Nötigungsmittel und Vorsatz einbezogen. Damit fehlten die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen, um zuverlässig zu beurteilen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von sexueller Nötigung und Vergewaltigung erfüllt sind.

Entscheid

Das Bundesgericht hob den Freispruch insoweit auf und wies die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Genfer Berufungsinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

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