Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer der mehrfachen üblen Nachrede schuldig, verzichtete auf eine Zusatzstrafe und verlängerte die frühere Probezeit um ein Jahr. Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und verlangte dessen Aufhebung sowie eine Übernahme von Kosten und Schadenersatz durch den Staat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdefrist nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist und die nach Fristablauf eingereichte Ergänzung unbeachtlich bleibt. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für Grundrechtsrügen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten. Die Eingabe des Beschwerdeführers setzte sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legte trotz Hinweisen auf angeblich gefälschte Dokumente weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG dar.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.
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