Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffisante (contravention de droit communal [art. 13 et 18 du Règlement de police de la commune de Sion])
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Verstosses gegen Art. 13 und 18 des Polizeireglements der Gemeinde Sitten mit einer Busse belegt, die vom interkommunalen Polizeigericht auf Fr. 200 reduziert wurde. Das Kantonsgericht Wallis wies seine Berufung gegen diesen Entscheid ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern nicht hinreichend begründet wird, dass diese rechtsverletzend oder offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV seien. Bei der Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts prüft es im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen nur hinreichend substanziierte Willkürrügen oder andere präzise begründete Grundrechtsrügen. Der Beschwerdeführer rügte weder die willkürliche Anwendung des massgebenden kommunalen Rechts noch Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung. Seine Ausführungen erschöpften sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt das kantonsgerichtliche Urteil bestehen.
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