Bundesgerichtsentscheid

Omission de prêter secours; appel joint

6B_366/2025Entscheid vom 10.07.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde in Genf wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB verurteilt, nachdem eine Freundin nachts von seinem vor der Küste liegenden Boot in den kalten See gefallen war und später ertrank. Er sprang zunächst selbst ins Wasser und suchte sie mehrere Minuten, alarmierte danach aber während rund 45 Minuten weder Rettungskräfte noch setzte er die an Bord vorhandenen Signalmittel ein. Vor Bundesgericht verlangte er Freispruch und machte zudem geltend, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei unzulässig.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zulässig ist, wenn sie keine widersprüchliche oder treuwidrige Druckausübung gegenüber dem Beschuldigten darstellt; dies war hier nicht der Fall, weil die Staatsanwaltschaft lediglich ihre bereits erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholte. Materiell bekräftigte es, dass Art. 128 StGB auch nach einer ersten Rettungshandlung weitere zumutbare Hilfsmassnahmen verlangt, solange eine Person sich in unmittelbarer Lebensgefahr befindet. Nach den verbindlichen Feststellungen wäre ein sofortiger Notruf oder der Einsatz von Nebelhorn bzw. Notsignalen einfach, möglich und potenziell nützlich gewesen; blosse visuelle Suche genügte nicht. Ein handlungsunfähig machender Schockzustand war nicht festgestellt, und der Beschwerdeführer wusste um die Lebensgefahr sowie um seine Möglichkeit, wirksam Hilfe zu organisieren, womit zumindest Eventualvorsatz vorlag.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB blieb bestehen.

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