Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffisante (Révision [mesure thérapeutique institutionnelle])
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts vom 24. April 2026. Mit diesem war auf sein im Februar 2026 gestelltes Revisionsgesuch gegen einen kantonalen Entscheid vom 21. Mai 2024 betreffend eine institutionelle therapeutische Massnahme nicht eingetreten worden. Nach Eingang der Beschwerde wurde er auf die formellen Anforderungen hingewiesen und zur Ergänzung seiner Eingabe eingeladen.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde Anträge und eine Begründung enthalten, die wenigstens kurz darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dazu muss sich die beschwerdeführende Person zumindest summarisch mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und eine auf die konkret entschiedene Rechtsfrage bezogene Begründung liefern. Die Eingabe vom 11. Mai 2026 enthielt weder Anträge noch eine Begründung, und auf die Einladung zur Verbesserung reagierte A.________ nicht. Damit war der Begründungsmangel offensichtlich, sodass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden war.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der kantonale Nichteintretensentscheid blieb damit bestehen.
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