Bundesgerichtsentscheid

Revision (Freiheitsberaubung, Landesverweisung usw.)

6B_368/2026Entscheid vom 30.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde 2024 wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie einfacher Körperverletzung verurteilt; gegen ihn wurde zudem eine Landesverweisung angeordnet. Während das Bundesgericht 2025 die Beschwerde seines Mitbeschuldigten wegen eines Verfahrensfehlers bei der Berufungsverhandlung guthiess, wies es seine eigene Beschwerde ab und hielt ausdrücklich fest, dass die Rückweisung nur den Mitbeschuldigten betrifft. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer die Revision des obergerichtlichen Urteils mit der Begründung, derselbe Verfahrensmangel habe auch ihn betroffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, die die materiellen Grundlagen des Urteils betreffen. Verfahrensmängel, selbst schwerwiegende, sind grundsätzlich nicht revisionsweise zu korrigieren, sondern im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung war dem Berufungsgericht bekannt und stellt daher keine neue Tatsache dar, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht. Da der Beschwerdeführer diesen Mangel im früheren bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt hatte, durfte die Vorinstanz sein Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet behandeln.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bleibt damit bestehen.

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