Brandstiftung, versuchte Brandstiftung, Pornografie usw.; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte beim Bundesgericht die «Revision» des Urteils bzw. Dispositivs des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. März 2026. Mit diesem erstinstanzlichen Strafurteil war er unter anderem wegen mehrfacher und teilweise versuchter Brandstiftung, Pornografie, SVG-Widerhandlungen und geringfügigen Diebstahls verurteilt sowie in Sicherheitshaft belassen worden. Streitgegenstand war, ob das Bundesgericht auf diese direkt gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Eingabe eintreten kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es für Revisionsgesuche gegen kantonale Urteile nicht zuständig ist. Zudem handelt es sich beim angefochtenen Urteil und bei der Verfügung vom 13. März 2026 nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG, weshalb zunächst die kantonalen Rechtsmittel zu ergreifen sind. Da aufgrund eines früheren Entscheids davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmittel bereits eingelegt hatte, bestand kein Anlass zur Weiterleitung der Eingabe. Im Übrigen ist eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO nur gegen rechtskräftige Urteile zulässig.
Entscheid
Auf die Eingabe wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die Sache materiell nicht.
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