Bundesgerichtsentscheid

Escroquerie par métier; arbitraire; sursis; prétentions civiles

6B_370/2026Entscheid vom 11.08.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war bereits 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte verurteilt worden. Im vorliegenden Verfahren wurde ihr vorgeworfen, zwischen 2014/2015 und 2018 bis 2023 zahlreiche Personen durch erfundene Geschichten, falsche Identitäten und gefälschte Unterlagen zur Überlassung von Geld, Waren, Wohnungen und Fahrzeugen veranlasst zu haben; zudem wurde eine schwere psychische Störung mit leicht verminderter Schuldfähigkeit und hohem Rückfallrisiko festgestellt. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte sie unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 14 Monaten Freiheitsstrafe ohne Widerruf des früheren bedingten Vollzugs; vor Bundesgericht bestritt sie namentlich den gewerbsmässigen Betrug, verlangte den bedingten Vollzug bzw. den Vorrang der ambulanten Massnahme und wandte sich gegen die Zivilforderungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rügen zur arglistigen Täuschung weitgehend unzulässig seien, weil sich die Beschwerdeführerin nicht mit der kantonalen Begründung auseinandersetze; angesichts der eingesetzten Lügengebäude, Inszenierungen und Fälschungen sei Arglist im Übrigen ohne Bundesrechtsverletzung bejaht worden. Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit verletze kein Bundesrecht, da die Taten über Jahre hinweg mehrfach, planmässig und zur regelmässigen Finanzierung des Lebensunterhalts begangen worden seien. Den verweigerten bedingten Vollzug schützte das Bundesgericht wegen ungünstiger Prognose, fehlender Einsicht und einschlägiger Rückfälle selbst während des Verfahrens; ebenso verwarf es den Antrag, den Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben, weil keine Unvereinbarkeit zwischen Behandlung und Vollzug dargetan war. Die Einwände gegen die adhäsionsweise zugesprochenen Zivilansprüche erwiesen sich ebenfalls als ungenügend begründet oder unbehelflich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben insbesondere die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Freiheitsstrafe von 14 Monaten ohne bedingten Vollzug sowie die zugesprochenen Zivilforderungen bestehen.

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