Entschädigung; Kosten (mehrfacher Betrug, Freispruch); Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei, wies jedoch sein Entschädigungsbegehren ab. Gegen dieses Urteil erhob A.________ eine Eingabe an das Bundesgericht. Streitgegenstand vor Bundesgericht war die Zulässigkeit dieser Beschwerde betreffend Entschädigung und Kostenfolgen nach dem Freispruch.
Erwägungen
Das Bundesgericht nahm die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegen, stellte jedoch fest, dass sie keine eigenhändige Originalunterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG trug. Massgeblich war vor allem, dass das obergerichtliche Urteil wegen nicht abgeholter Gerichtsurkunde gestützt auf Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 44 BGG erst am 8. April 2026 als zugestellt galt, womit die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG am 9. April 2026 zu laufen begann. Die bereits am 18. März 2026 eingereichte Beschwerde war damit verfrüht. Zudem entsprach sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen