Bundesgerichtsentscheid

Tentative de meurtre; viol; vol; arbitraire; droit d'être entendu; présomption d'innocence

6B_40/2026Entscheid vom 24.06.2026StraftatenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde in Genf unter anderem wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und Diebstahls zum Nachteil von B.________ verurteilt. Nach einer Begegnung in einem Club kam es in der Wohnung der Privatklägerin zu einem nicht einvernehmlichen Sexualakt, zu einer Würgung mit Bewusstlosigkeit der Geschädigten sowie zur Entwendung ihrer Handtasche mit angeblich 3'000 Franken. Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer diese Schuldsprüche, rügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung und berief sich auf Notwehr.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es Sachverhaltsfeststellungen nur unter dem strengen Willkürmassstab von Art. 97 Abs. 1 BGG und bei hinreichender Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG überprüft. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer inneren Stimmigkeit, ihrer Zurückhaltung sowie verschiedener objektiver Bestätigungselemente wie medizinischer Befunde, DNA-Spuren und traumabezogener ärztlicher Unterlagen als glaubhaft gewürdigt und die Darstellung des Beschwerdeführers als wenig glaubwürdig verworfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich nach Auffassung des Bundesgerichts weitgehend in appellatorischer Kritik und zeigten weder hinsichtlich der fehlenden Einwilligung, der Würgung mit Bewusstlosigkeit noch hinsichtlich des Bargeldbetrags im gestohlenen Sack eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung auf. Da sich auch die geltend gemachte Notwehr auf einen vom verbindlichen Sachverhalt abweichenden Geschehensablauf stützte, war die Rüge aus Art. 15 StGB unbegründet.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und Diebstahls sowie die zugesprochene Genugtuung an B.________ bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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