Brandstiftung; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Anordnung einer stationären Massnahme; Willkür
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde wegen Brandstiftung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, nachdem er in einem Sozialzentrum bei einer polizeilichen Intervention erheblichen körperlichen Widerstand geleistet und später in seiner Zelle im Vollzugszentrum Feuer gelegt hatte. Das Obergericht bestätigte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, widerrief frühere bedingte Strafen und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer Freisprüche beziehungsweise Schuldunfähigkeit bei der Brandstiftung sowie statt der stationären eine ambulante Behandlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung weitgehend ungenügend begründet seien und keine Willkür aufzeigten. Es schützte die vorinstanzliche Würdigung, wonach die behauptete Erinnerungslücke bei der Brandstiftung eine Schutzbehauptung sei, der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe und lediglich mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen sei; eine allfällige Schuldunfähigkeit schliesse den Vorsatz im Übrigen nicht ohne Weiteres aus. Auch der Schuldspruch nach Art. 285 StGB wurde bestätigt, weil der Beschwerdeführer die Polizisten mit erheblicher körperlicher Kraft bedrängte und damit deren Amtshandlung massiv erschwerte. Schliesslich erachtete das Bundesgericht das forensisch-psychiatrische Gutachten als schlüssig und die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB trotz begrenzter Erfolgsaussichten als geeignet, erforderlich und verhältnismässig, da eine ambulante Therapie der hohen Rückfallgefahr nicht ausreichend begegnen würde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Schuldsprüche, der Widerruf der bedingten Strafen, die Gesamtfreiheitsstrafe und die stationäre therapeutische Massnahme bestehen.
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