Mehrfache Nötigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit, stationäre therapeutische Massnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme von einem Jahr an. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sprach es sie frei, wobei es bei der Feststellung blieb, dass auch dieser Tatbestand im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt worden sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; für Grundrechtsrügen gelten nach Art. 106 Abs. 2 BGG erhöhte Begründungsanforderungen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin beschränkte sich auf Vorwürfe wie Entführung, Vergewaltigung, Misshandlungen, Manipulation, Drohung und Erpressung sowie auf das Begehren um Rückgabe von Asservaten und die Ablehnung psychiatrischer Massnahmen. Sie setzte sich jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils auseinander. Damit zeigte sie nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich unverändert bestehen.
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