Irrecevabilité du recours en matière pénale (contrainte; contrainte sexuelle; arbitraire; traitement ambulatoire; sursis),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Berufungsinstanz hob ein erstinstanzliches Strafurteil auf und fällte ein neues Urteil: Sie stellte zahlreiche Anklagepunkte ein oder sprach frei, verurteilte A.________ jedoch wegen Nötigung, ordnete eine ambulante Behandlung an und wies die Zivilbegehren beider Parteien ab. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangte unter anderem seinen Freispruch, die Verurteilung von B.________ wegen sexueller Nötigung sowie Änderungen bei Strafe, Massnahme und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG hinreichend und gezielt begründet werden muss; namentlich sind die vorinstanzlichen Erwägungen konkret zu beanstanden und Willkürrügen präzise darzulegen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht des Sachverhalts zu schildern, pauschal auf die Akten zu verweisen und die Beweiswürdigung appellatorisch zu kritisieren, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich oder bundesrechtswidrig entschieden hätte. Hinsichtlich des Freispruchs der Beschwerdegegnerin von sexueller Nötigung setzte er sich zudem nicht mit einer selbständigen Alternativbegründung der Vorinstanz auseinander, wonach das Nötigungselement in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben gewesen sei, sodass die Beschwerde auch deshalb unzulässig war.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das Urteil der Genfer Berufungsinstanz materiell unverändert bestehen.
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