Versuchte schwere Körperverletzung etc.; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ zweitinstanzlich unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlungen gegen das AIG und das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten sowie zu einer Busse. Zudem erklärte es eine frühere bedingte Geldstrafe für vollziehbar und ordnete eine zehnjährige Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darlegen muss, inwiefern Recht verletzt worden sei. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, das Urteil nicht zu akzeptieren, ohne sich substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Trotz gerichtlichen Hinweises auf die Begründungsanforderungen reichte er innert der Frist keine genügende Verbesserung ein; die spätere zweite Eingabe war zudem verspätet und ebenfalls unzureichend begründet. Auch ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Anwalts bestand nicht, da das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich keine notwendige Verteidigung kennt und keine offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung ersichtlich war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bestehen.
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