Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Unschuldsvermutung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, trotz Strassensperrung mit seinem Fahrzeug in eine Baustelle gefahren zu sein, einen Signalkegel mitgeschleift, danach beim Wegfahren Wiesland und Elektrozäune beschädigt und sich anschliessend vom Unfallort entfernt zu haben. Als die Polizei später an seiner Wohnadresse erschien, habe er nach Alkohol gerochen und sämtliche Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verweigert. Streitpunkt vor Bundesgericht waren die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen sowie die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer willkürfrei als Lenker identifizieren durfte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass bei einer polizeilichen Einvernahme vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft kein Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO besteht; die erste Aussage des Zeugen und die Fotowahlkonfrontation waren daher verwertbar. Die Vorinstanz habe die Unsicherheiten des Zeugen, die Lichtverhältnisse und die spätere Relativierung der Identifikation berücksichtigt und ihre Würdigung nachvollziehbar auf mehrere Indizien abgestützt. Dazu gehörten namentlich die frühe Täterbeschreibung, die Beobachtungen zum alkoholisierten Zustand sowie das Aussage- und Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers. Die vorgebrachten Alternativszenarien, insbesondere ein möglicher Lenkerwechsel oder die Täterschaft des Vaters, genügten nicht, um Willkür oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bestehen.
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