Bundesgerichtsentscheid

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale (défaut de signature électronique qualifiée)

6B_424/2026Entscheid vom 23.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob am 12. Juni 2026 per elektronischer Nachricht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen ein Urteil der Genfer Cour de justice vom 7. Mai 2026. Die Vorinstanz war auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten, weil dieses trotz angesetzter Nachfrist keine gültige elektronische Signatur trug.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und erinnerte daran, dass eine elektronisch eingereichte Rechtsschrift nach Art. 42 Abs. 4 BGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Die Beschwerdefrist endete hier am 12. Juni 2026; die an diesem Tag eingereichte elektronische Nachricht war jedoch nicht qualifiziert elektronisch signiert. Nach der Rechtsprechung führt das Fehlen einer solchen Signatur unmittelbar zur Unzulässigkeit, und der Mangel kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geheilt werden.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es qualifizierte sie als offensichtlich unzulässig und erledigte sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

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