Bundesgerichtsentscheid

Frais; indemnité

6B_425/2026Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Polizeigericht La Côte verurteilte B.________ in Abwesenheit wegen Anstiftung zur unbefugten Aufnahme von Gesprächen und sprach A.________ eine Entschädigung nach Art. 433 StPO zu. Auf Berufung von B.________ hob das Waadtländer Kantonsgericht dieses Urteil auf und sprach ihn frei. A.________ gelangte ans Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen eine andere Verteilung der Berufungskosten und Entschädigungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausschliesslich nach Art. 428 StPO richtet und massgeblich ist, in welchem Umfang eine Partei mit ihren Begehren obsiegt oder unterliegt. B.________ erreichte in der Berufung einen vollständigen Freispruch in der Sache, auch wenn sein Hauptantrag auf Rückweisung wegen angeblicher Mängel des Abwesenheitsverfahrens abgewiesen wurde. Unter diesen Umständen überschritt die Vorinstanz ihr weites Ermessen nicht, indem sie A.________ als unterliegende Partei betrachtete. Da die Fragen der Entschädigung nach Art. 429 und 433 StPO von der Kostenverlegung abhängen, scheiterten auch die darauf gestützten Rügen des Beschwerdeführers.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es bleibt beim kantonalen Berufungsurteil, das B.________ freispricht und die von A.________ verlangte abweichende Regelung von Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht übernimmt.

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