Irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wandte sich direkt an das Bundesgericht und erhob sinngemäss eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen die Genfer Staatsanwaltschaft, weil diese auf ihr Gesuch um Öffnung eines Schliessfachs nicht reagiert habe. Zudem verlangte sie eine Revision von gegen ihren Ex-Ehemann ergangenen Abwesenheitsurteilen sowie die Rückgabe des Schliessfachs.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Amtes wegen. Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG ist nur zulässig, wenn die unterlassene Entscheidung unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar wäre; dies trifft auf die Staatsanwaltschaft nicht zu, da zunächst die kantonale letzte Instanz zuständig ist. Für Rügen gegen die Untätigkeit der Genfer Staatsanwaltschaft wäre die Chambre pénale de recours der Genfer Cour de justice zuständig, weshalb die Sache insoweit dorthin zu überweisen ist. Soweit die Eingabe als Revisionsgesuch betreffend Urteile gegen den Ex-Ehemann zu verstehen ist, fehlt der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation, da sie eine Teilnahme am kantonalen Vorverfahren nicht darlegt und keinen anfechtbaren Entscheid einreicht.
Entscheid
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. Der Teil betreffend die behauptete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft wird an die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf überwiesen.
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