Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Landesverweisung, Willkür; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig, stellte zugleich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und ordnete eine Landesverweisung von neun Jahren an. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, eine Rückweisung an die Vorinstanz in anderer Besetzung sowie eine Reduktion der Strafe unter Berufung auf verschiedene Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; für Grundrechtsrügen und Willkürrügen gelten zudem erhöhte Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer legte jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern das obergerichtliche Urteil bundesrechtswidrig oder willkürlich sein soll, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf blosse Behauptungen und seine eigene Sicht der Dinge. Auch hinsichtlich des Vorsatzes bei der versuchten schweren Körperverletzung sowie zur angeblich unverhältnismässigen Strafe zeigte er keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf. Mangels genügender Beschwerdebegründung war auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern materiell bestehen.
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