Bundesgerichtsentscheid

Ripetuto riciclaggio di denaro, in parte tentato; commisurazione della pena

6B_457/2025Entscheid vom 04.08.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde im Kanton Tessin unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei, teilweise versucht, zu 8 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wurde namentlich vorgeworfen, im März und April 2023 Drogengelder von der Schweiz in die Niederlande transportiert zu haben; nach erfolgloser Berufung verlangte er vor Bundesgericht den Freispruch vom Geldwäschereivorwurf und eine Strafreduktion.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sachverhaltsrügen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten und es daher an die kantonalen Feststellungen gebunden sei. Gestützt darauf seien sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB erfüllt, da die Herkunft der transportierten Gelder aus qualifiziertem Betäubungsmittelhandel hinreichend erstellt sei und der Beschwerdeführer dies zumindest habe annehmen müssen. Auch die Strafzumessung verletze kein Bundesrecht: Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer willkürfrei als qualifizierten Kurier einer international tätigen Drogenorganisation eingestuft und die grosse Drogenmenge, die internationale Dimension, die wiederholte Tatbegehung sowie die nur geringe strafmindernde Wirkung seines Aussageverhaltens zulässig berücksichtigt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber einem Mitbeschuldigten verneinte das Bundesgericht wegen unterschiedlicher Tatbilder und Schuldschwere.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei, teilweise versucht, und die Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten blieben bestehen.

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