Bundesgerichtsentscheid

Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; rechtliches Gehör; Willkür

6B_458/2024Entscheid vom 07.07.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Am 21. Dezember 2019 gerieten A.________ und B.________ in einem Basler Pub in eine Auseinandersetzung, bei der B.________ durch ein Trinkglas im Gesicht verletzt wurde. Das Appellationsgericht verurteilte A.________ wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; vor Bundesgericht verlangte sie einen Freispruch und rügte namentlich Verletzungen des rechtlichen Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine unterlassene Prüfung von Vorsatz, Notwehr und Beschleunigungsgebot.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf die meisten Gehörs- und Willkürrügen: Die Vorinstanz durfte auf das offizielle Originalvideo abstellen und musste das von der Beschwerdeführerin bearbeitete Video nicht als zusätzliches Beweismittel berücksichtigen; auch die Sachverhaltsfeststellung zum Ablauf der Eskalation erwies sich nicht als willkürlich. Hingegen beanstandete es, dass das Appellationsgericht die bereits erhobene Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil gar nicht behandelte. Entscheidend war weiter, dass die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht hinreichend begründete und offenliess, ob direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz vorlag. Zudem setzte sie sich trotz entsprechender Vorbringen nicht mit einer möglichen Notwehr- oder Notwehrexzessesituation auseinander, obwohl nach ihren Feststellungen dem Glaswurf ein energischer Griff der Privatklägerin ins Gesicht der Beschwerdeführerin vorausging.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wurde. Die Vorinstanz muss insbesondere Vorsatz, Notwehr sowie gegebenenfalls die Verletzung des Beschleunigungsgebots neu prüfen; im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg.

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