Unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufungsverhandlung; Rückzug der Berufung (mehrfache üble Nachrede)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin legte gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Berufung ein. Zur Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich erschien sie am 19. März 2025 nicht und liess sich auch nicht vertreten, worauf das Obergericht ihre Berufung wegen unentschuldigten Fernbleibens als zurückgezogen behandelte. Vor Bundesgericht machte sie geltend, ihre Verhandlungsunfähigkeit sei ärztlich bescheinigt gewesen und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Krankheit nicht ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis genügt, sondern ein ärztlicher Nachweis der konkreten Verhandlungsunfähigkeit erforderlich ist. Die Vorinstanz durfte die eingereichten Arztzeugnisse frei würdigen und willkürfrei zum Schluss gelangen, dass diese nur allgemeine Aussagen enthielten und keine individuell-konkrete Verhandlungsunfähigkeit am Verhandlungstag glaubhaft machten. Eine Gehörsverletzung verneinte das Bundesgericht, weil die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit erhalten hatte, ihre Verhinderung zu begründen und zu ergänzen. Damit durfte die Vorinstanz ein unverschuldetes Säumnis verneinen und die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO anwenden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der obergerichtliche Beschluss, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, blieb bestehen.
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