Bundesgerichtsentscheid

Esigenze di motivazione del ricorso (ripetuto riciclaggio di denaro; arbitrio, diritto di essere sentito)

6B_46/2026Entscheid vom 22.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.________ wurde von der CARP des Kantons Ticino am 20. Oktober 2025 wegen wiederholten teils versuchten Geldwäschens verurteilt und zu einer bedingt vorge­nommenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein mit Rügen wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, unzureichender Begründung und Willkür. A.________ begehrt seine vollständige Freisprechung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 LTF, wonach die Rügen konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz bezogen und punktgenau begründet werden müssen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine, pauschale Vorwürfe ohne spezifische Auseinandersetzung mit der angefochtenen Urteilsbegründung. Mangels genügender Substantiierung ist die Beschwerde unzulässig.

Entscheid

Die Beschwerde wird mangels genügender Begründung als unzulässig abgewiesen.

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