Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; défaut de qualité pour recourir (lésions corporelles par négligence)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht vor Bundesgericht ein freiburgisches Berufungsurteil an, das den Freispruch von B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung bestätigt hatte. Die Vorinstanz hatte A.________ hinsichtlich seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Wird die geschädigte Person nach einem Freispruch auf den Zivilweg verwiesen, muss sie diesen Punkt vor Bundesgericht anfechten und ihre Zivilbegehren erneut stellen; unterbleibt dies, gilt der kantonale Entscheid in zivilrechtlicher Hinsicht als rechtskräftig. Da A.________ zwar im kantonalen Verfahren Zivilforderungen erhoben hatte, vor Bundesgericht aber weder den Verweis auf den Zivilweg beanstandete noch die Zusprechung dieser Ansprüche erneut verlangte, fehlte ihm die Beschwerdelegitimation in der Sache. Auch eine Beschwerdebefugnis gestützt auf das Strafantragsrecht oder auf eine formelle Rechtsverweigerung kam nicht in Betracht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Freispruch und der Verweis von A.________ auf den Zivilweg blieben bestehen.
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