Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; défaut de motivation (indemnité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Genfer Polizeigericht verurteilte B.________ wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe; die kantonale Berufungsinstanz wies seine Berufung ab und bestätigte das Urteil. A.________ als Privatklägerin hatte erst im Berufungsverfahren zivilrechtliche Forderungen von 44'000 Franken wegen Genugtuung gestellt. Die Vorinstanz erklärte diese Begehren als unzulässig, weil sie erstmals im Berufungsverfahren und ausserhalb der in erster Instanz gesetzten Frist erhoben worden waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Anträge und eine hinreichende Begründung enthalten muss, die sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Eingaben von A.________ enthielten jedoch keine eigentlichen Rechtsbegehren, abgesehen von einem unbegründeten Antrag betreffend Verfahrenskosten, und setzten sich in keiner Weise mit der vorinstanzlich festgestellten Unzulässigkeit ihrer Zivilforderung auseinander. Mangels sachbezogener und hinreichender Begründung war die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die erst im Berufungsverfahren erhobene Genugtuungsforderung unzulässig ist.
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