Bundesgerichtsentscheid

Gewerbsmässiger Betrug, Grundsatz in dubio pro reo, rechtliches Gehör; Nichteintreten

6B_477/2026Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und stellte vorsorglich ein Gesuch um Fristwiederherstellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG am 9. Juni 2026 zu laufen begann und am 8. Juli 2026 endete. Die Beschwerde wurde zwar am 7. Juli 2026 in Deutschland der DHL übergeben, traf aber erst am 9. Juli 2026 beim Bundesgericht ein; die Übergabe an einen ausländischen Kurierdienst wahrt die Frist nach Art. 48 Abs. 1 BGG nicht. Da die Beschwerdeführerin zudem nicht darlegte, weshalb sie unverschuldet an einer rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen wäre, lagen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG nicht vor.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Verfahren endet damit ohne materielle Prüfung der Rügen gegen die Verfahrenseinstellung.

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